Verfahrensablauf im Arzthaftungsrecht

Verfahrensablauf: Gedächtnisprotokoll

Zunächst übersenden wir Ihnen ein Gedächtnisprotokoll, das auch auf unserer Webseite unter Download abrufbar ist. Dieses bitten wir Sie möglichst vollständig auszufüllen und an uns zu übersenden. Wir prüfen dann, ob Ihr Fall unserer Erfahrung nach Aussicht auf Erfolg hat und vereinbaren auch gerne einen Termin für ein persönliches Gespräch.

Verfahrensablauf: Kostenlose Erstberatung

Überdies haben Sie die Möglichkeit, über einen vom Medizinrecht-Beratungsnetz  ausgestellten Beratungsschein eine kostenlose Erstberatung bei uns im Arzthaftungsrecht in Anspruch zu nehmen. Geben Sie dort an, dass Sie eine Beratung unserer Kanzlei wünschen. Verfügen Sie über eine Rechtsschutzversicherung, stellen wir dieser die für die Erstberatung übliche Erstberatungsgebühr in Rechnung. Wird der Fall weiterverfolgt, so wird diese Erstberatungsgebühr auf die dann entstehende Geschäftsgebühr angerechnet. Sollten Sie dagegen nicht rechtsschutzversichert sein, kostet Sie die Behandlung Ihrer Sache bis zu unserer Ersteinschätzung gar nichts. Vereinbaren wir dann einen ersten Beratungstermin wird ebenfalls die übliche Erstberatungsgebühr in Rechnung gestellt.

Verfahrensablauf: Sichtung der Behandlungsunterlagen

Als nächstes ist es unumgänglich, dass wir uns einen vollständigen Überblick über die ärztlichen Behandlungsunterlagen der beteiligten Ärzte bzw. Krankenhäuser machen können. Ärzte bzw. Krankenhäuser sind verpflichtet, die Behandlungsunterlagen herauszugeben. Hierfür ist allerdings die Erteilung einer außergerichtlichen Vollmacht sowie die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht erforderlich. Wir schreiben sodann die behandelnden Ärzte und Krankenhäuser an und fordern diese zur Vorlage der ärztlichen Behandlungsunterlagen auf. Die eingegangenen Behandlungsunterlagen prüfen wir sorgfältig und machen erste Behandlungs- bzw. Aufklärungsfehler geltend.

Verfahrensablauf: Finanzierung

Nun muss man sich darüber Gedanken machen, wie das Verfahren finanziert werden soll. In der Regel dauern arzthaftungsrechtliche Streitigkeiten mehrere Jahre lang und sind höchst komplex. Auch ist der Gegenstandswert oft hoch und liegt nicht selten im 6-stelligen Bereich, da neben dem reinen Schmerzensgeld auch andere Schadenspositionen (z. B. Haushaltsführungsschaden, Verdienstausfallschaden, Umbaukosten) einzubeziehen sind.

Viele Patienten ohne eine Rechtsschutzversicherung scheuen sich daher aus Angst vor den Kosten der Rechtsvertretung und suchen einen Fachanwalt für Medizinrecht gar nicht auf. Diese Angst ist jedoch oft unbegründet: Zum einen ist die Haftpflichtversicherung desjenigen, der den Behandlungsfehler verschuldet hat, verpflichtet, die anwaltlichen Kosten zu tragen, sofern der Anspruch berechtigt geltend gemacht wurde. Im außergerichtlichen Bereich sind diese Kosten zudem eher zu schultern, da es sich meist nur um die Gebühren Ihres Anwalts handelt. da die Behandlerseite meist durch die Haftpflichtversicherung der Versicherung vertreten ist, die keine eigenen Kosten für die Anspruchsprüfung geltend macht. Seit dem 1. Juli 2008 besteht im konkreten Einzelfall die Möglichkeit, für den Fall, dass ein Mandant aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Würdigung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde, bei Einhaltung der Voraussetzungen von § 4a des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) ein Erfolgshonorar zu vereinbaren. Sollte dies ausnahmsweise möglich sein, bemisst sich sich die anwaltliche Vergütung in diesem Fall nach dem Erfolg, den der Anwalt für seinen Mandanten erzielt. Alternativ besteht die Möglichkeit der Prozessfinanzierung über einen Prozessfinanzierer, der – wenn er den Prozess übernimmt – nur im Erfolgsfall von Ihnen bezahlt werden muss, dann allerdings ca. 30 % des erstrittenen Honorars für sich verbucht, während ein anwaltliches Erfolgshonorar deutlicher geringer ausfallen dürfte.

Verfahrensablauf: Das Gutachten

Sind Sie gesetzlich versichert, besteht die Möglichkeit der kostenlosen Einholung eines Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) über Ihre Krankenkasse. Andernfalls empfehlen wir, ein Gutachten über einen neutralen Privatgutachter einzuholen. Die Einschaltung der Gutachtensstelle bei einer Landesärztekammer können wir nicht empfehlen, obwohl hier ebenfalls ein kostenloses Gutachten erstellt wird. Grund hierfür ist, dass die Gutachten von der Berufshaftpflichtversicherung des Arztes bzw. der Krankenkasse bezahlt werden müssen und diese daher auf die Auswahl eines ihr gewogenen Gutachters Einfluss nehmen kann.

Verfahrensablauf: Außergerichtliche Einigung oder Prozess?

Ist ein Gutachten für Sie positiv, so schreiben wir die Berufshaftpflichtversicherung des Arztes bzw. Krankenhauses an und versuchen, das Verfahren außergerichtlich einer Einigung zuzuführen. Die außergerichtlich erzielten Einigungen sind der Höhe nach für den Patienten auch nicht geringer als die gerichtlich ausprozessierten Entscheidungen, allerdings deutlich kostengünstiger und nervenschonender. Sollte eine außergerichtliche Einigung nicht erzielt werden können, so begleiten wir Sie selbstverständlich auch gerne im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens und setzen uns dort für die erfolgreiche Geltendmachung Ihrer Ansprüche ein.

Von der Einleitung strafrechtlicher Schritte gegen die Ärzte wegen fahrlässiger Körperverletzung bzw. fahrlässiger Tötung sehen wir in der Regel ab, weil ohnehin 99 % aller Strafverfahren gegen Ärzte in Deutschland eingestellt werden, da im Strafrecht ein anderer Bewertungsmaßstab („in dubio pro reo“) hinsichtlich der Beweislast als im Zivilrecht besteht. Ein existentes negatives Gutachten wird jedoch von der gegnerischen Versicherung häufig zitiert, sodass man sich in einem Zivilverfahren dann darüber auseinander setzen muss, warum deren Aussagen zum Behandlungsfehlervorwurf hier nicht relevant sind.